Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - 15 Sa 981/11 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 106 S 1 GewO, § 315 BGB, § 95 Abs 3 S 1 BetrVG, § 8 Abs 4 TzBfG, § 8 Abs 6 TzBfG
Anwesenheitspflicht für Lehrer - Kernarbeitszeit bei einer Teilzeitkraft - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festlegung einer Kernarbeitszeit für Lehrer an einer Schule in privater Trägerschaft; Anwesenheitszeiten außerhalb der Unterrichtsstunden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schule in privater Trägerschaft darf Kernarbeitszeiten festlegen - Anwesenheitszeiten können auch außerhalb der Unterrichtsstunden liegen - keine Versetzung bei Festlegung von 3,5 Stunden
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Anwesenheitspflicht für Lehrer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 03.03.2011 - 4 Ca 16831/10
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - 15 Sa 981/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 757/08
Sonn- und Feiertagsarbeit - Weisungsrecht des Arbeitgebers für die …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - 15 Sa 981/11
Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass die Befugnis des Arbeitgeber, die Arbeitszeit zu verteilen, Kerngegenstand des Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO ist (BAG vom 15.09.2009 - 9 AZR 757/08 - DB 2009, 2551 Rn. 51).Eine Konkretisierung der Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis tritt dann ein, wenn zum reinen Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit unverändert zu erbringen (BAG vom 15.09.2009 - a. a. O. - Rn. 54).
- BAG, 11.10.1995 - 5 AZR 802/94
Vertragsauslegung; Betriebliche Übung im öffentlichen Dienst; Weisungsrecht
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - 15 Sa 981/11
Selbst wenn ein Arbeitnehmer in einem Vorstellungsgespräch ausdrücklich erklärt habe, dass er an einer Dienstzeitregelung besonders interessiert sei, die ihm die Aufteilung der Dienstzeit in Anwesenheitszeiten im Betrieb und in restliche Dienstzeit, die nicht im Dienstgebäude abgeleistet werden müsste, reicht dies nicht aus, hieraus einen Anspruch auf Beibehaltung ableiten zu können (BAG vom 11.10.1995 - 5 AZR 802/94 - NZA 1996, 718). - BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 5/99
Umsetzung einer Altenpflegekraft auf eine andere Station - Versetzung
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - 15 Sa 981/11
Dies kann sich auch durch besondere Belastungsfaktoren ergeben (BAG vom 29.02.2000 - 1 ABR 5/99 - NZA 2000, 1357 zu II 2 a d. Gr.).
- BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85
Fortbestehen des Feststellungsinteresses nach Erhebung einer Leistungsklage …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - 15 Sa 981/11
Das besondere Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO fehlt, wenn gleichzeitig eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85 - NJW 1987, 2680;… BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 440/01 - juris, Rn. 27). - BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 644/03
Teilzeitanspruch - Verteilung der Arbeitszeit
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - 15 Sa 981/11
Hat der Arbeitgeber jedoch den zunächst gestellten Antrag des Arbeitnehmers zu Recht aus betrieblichen Gründen abgelehnt, kann eine neuerliche Geltendmachung nur erfolgreich sein, wenn die zweijährige Sperrfrist des § 8 VI TzBfG abgelaufen ist (BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 644/03 - NZA 2005, 769, 771). - BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 440/01
Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Slowakische Republik
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - 15 Sa 981/11
Das besondere Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO fehlt, wenn gleichzeitig eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85 - NJW 1987, 2680; BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 440/01 - juris, Rn. 27).